Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltung

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Egernsund Wienerberger A/S (im Folgenden „Verkäufer“ oder „wir“/„uns“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter oder nachträgliche Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

§ 2. Angebot, Leistungsinhalt und Vertragsschluss

Angebote des Verkäufers binden diesen 2 Werktage und sind im Übrigen bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden einschließlich der Änderung dieser Schriftformregelung. Maßgebend für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die in schriftlichen Erklärungen, Broschüren und auf öffentlich zugänglichen digitalen Publikationen des Verkäufers verlautbarten Informationen und Inhalte ungeachtet etwaig abweichender Produktbeschreibungen oder Informationen von dritter Seite. Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben handelt es sich um Circa-Angaben und bedingt durch die technische Entwicklung kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen. Soweit diese den Wert und die wesentliche technische Funktion des Liefergegenstandes nicht erheblich zum Nachteil des Kunden beeinträchtigt und die so erfolgende Lieferung dem Kunden zumutbar ist, gilt die mit den Abweichungen erbrachte Leistung als vertragsgemäß erbracht. Ziegeleierzeugnisse sind aus natürlichen Rohstoffen hergestellte Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden und eine optische und strukturelle Varianz aufweisen, die durch Durchmischung der Ziegel bei der Verarbeitung eine optische Verteilung im Endzustand erreichen. Muster und Proben gelten als repräsentative Durchschnittsmuster. Farb- und Oberflächenabweichungen sind möglich und stellen keinen Sachmangel dar. Abbildungen und Beschreibungen stellen nur eine repräsentative Darstellung dar. Ein Anspruch auf exakte Übereinstimmung mit gelieferten Produkten besteht nicht. Angegebene Maße, Gewichte und chemische oder physikalische Daten sind Annäherungs-bzw. Durchschnittswerte. Besondere Leistungsdaten gelten sollen, sind diese ausdrücklich und gesondert schriftlich zu vereinbaren.

§ 3. Preise

Die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle und öffentlicher Abgaben sowie zuzüglich etwaig abgerufener Transportleistungen sind maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab dem zu dem Produkt jeweils benannten Lieferwerk. Preisänderungen bleiben bis zur wirksamen AnName des Angebotes durch den Käufer vorbehalten. Preisänderungen nach Vertragsschluss sind daneben dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vertragsgemäßer Lieferung 3 Monate verstreichen und von dem Verkäufer nachgewiesene Preissteigerungen für Energie, Rohstoffe bzw. Fertigungskosten von über 10% eingetreten sind, die bei Vertragsschluss objektiv nicht absehbar waren. Die Preisänderung richtet sich nach den nachgewiesenen allgemeinen Preissteigerungen. Erhöht sich der Preis oder die Kosten, so steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses ist unverzüglich vor der Auslieferung, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnis von der Erhöhung schriftlich auszuüben.

§ 4. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich und ohne gesonderte Vereinbarung ab dem jeweiligen Werk des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer, über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Ein etwaig davon abweichend vereinbarter Transport zu dem Käufer und/ oder der Baustelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Lieferung „frei Baustelle“ bedeutet, Anlieferung durch LKW mit Entladung durch eigenen mitgeführten Kran oder Gabelstapler an fester, durch schweren LKW mit Anhänger oder Sattelzug, befahrbarer Straße. Der Transport der Lieferung in den Bau, um den Bau herum bzw. auf ein Gerüst oder eine Decke sind ausgeschlossen. Eine Lieferung setzt eine käuferseits sicherzustellende sichere Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug sowie vorhandener geeigneter Ent- lademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für entstehenden Mehraufwand und/ oder Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für Schäden und Forderungen, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß zum vereinbarten Lieferzeitpunkt +/- einer Stunde entladen wird.

§ 5. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung als „fixer“ oder „verbindlicher“ Liefertermin. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Arbeitskampf, behördliche Verfügungen, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten, alle vorgenannten Beispiele soweit und sofern diese unvorhersehbar und für den Verkäufer unvermeidlich waren- hat der Verkäufer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, in den vorstehend genannten Fällen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Teilerfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befindet er sich in Verzug, kann der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes (nur Netto-Materialpreis ohne Frachten und Paletten) der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung geltend machen. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind in der bestellten Menge abzunehmen. Werden bereits von dem Verkäufer bestätigte Aufträge im Einvernehmen aus Gründen storniert oder erheblich geändert, die nicht von ihm zu vertreten sind, so ist ein pauschaler Schadenersatz für die Stornierung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme fällig. Beiden Parteien bleibt jeweils nachgelassen, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden auf Seiten des Verkäufers nachzuweisen. In diesem Fall ist nur dieser Schaden zu erstatten. Grundlose Rücksendungen von Ware werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer akzeptiert und nur bei einem Netto-Warenwert über 100,- €. Der Käufer zahlt in diesem Fall eine RückNamegebühr in Höhe von 25 % des Netto-Warenwertes, mindestens 50,- €. Die Rück-Transportkosten trägt der Käufer. Die zurückgesandte Ware wird nur dann angenommen, wenn diese originalverpackt, unbeschädigt und ungebraucht und 1. Wahl ist. Eine RückName von Sonderartikeln und Spezialanfertigungen ist ausgeschlossen.

§ 6. Zahlung und Verzug

Die AnName von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber, Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer. Die Aufrechnung oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit von dem Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Der Verkäufer ist berechtigt, auch bei anderslautender Tilgungsbestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder – soweit hierüber liegend und in Anspruch genommen- den von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundete, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch bei herein genommenen Wechseln oder angenommenen Schecks. Berechnete Leihpaletten sind, wie die gelieferte Ware, zu bezahlen. Erst nach frachtfreier Rücklieferung an den Verkäufer in einschränkungslos wiederverwendbarem Zustand erfolgt eine Gutschrift und Verrechnung.

§ 7. Sachmängel

Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie oder sonstige Zusicherung der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit besteht ohne ausdrückliche Erklärung hierüber nicht. Nach Wahl des Verkäufers sind mangelhafte neue Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder neu zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadener satzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Gegenleistung oder die Lieferung wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Lieferung wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge feh- lerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen an der Ware vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Schäden ebenfalls keine Mängelansprüche. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Die Lieferung ist vom Käufer unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Sachmängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Handelsgeschäften innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall vor Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist mit angemessenem zeitlichen Vorlauf Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der EntName für Materialprüfungen zu geben. Fehlmengen und andere bei der Anlieferung erkennbare Mängel sind schriftlich auf dem Lieferschein und dem Internationalen Frachtbrief zu vermerken. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern oder soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine BezugName auf die DIN-Normen bedeutet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt hierdurch nicht und muss zu seiner Wirksamkeit ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen, welche die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden, wie handelsüblicher Bruch und Schwund. Als handelsüblich ist ein Bruchanteil von 3-5% anzusehen. Bei fristgerechter, begründeter Mängelrüge des Käufers kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder Ersatz liefern, wandeln oder mindern. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Preisminderung oder Rückabwicklung verlangen. Es gelten die gesetzlichen Fristen zur Sachmängelhaftung. Eine Farbübereinstimmung zwischen verschiedenen Formaten kann nicht gewährleistet werden. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

§ 8. Allgemeine Haftung

Die Haftung des Verkäufers für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder fal- scher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden oder seines Personals oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit der Verkäufer nach den vorstehenden Regelungen dem Grund nach haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzuvorauszusehen waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die der Verkäufer hätten kennen müssen und bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die infolge von Mängeln an der Ware entstanden sind, sind nur ersatzfähig, soweit diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 2,0 Mio. € beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Verkäufer ist lediglich Zwischen händler und nicht Hersteller. Eine Haftung für Verpackungsmaterial, insbesondere eine Entsorgungs- pflicht besteht daher nicht. Dies gilt nicht, wenn in AusNamefällen aufgrund einer Umverpackung Waren von dem Verkäufer neu verpackt wird; in diesem Fall gelten die Vorschriften der Verpackungsverordnung. Die Vorschläge des Verkäufers zum etwaigen Einsatz bestimmter Produkte oder zur Kombination verschiedener Produkte sind vom Käufer jeweils eigenverantwortlich technisch zu prüfen. Ansprüche jeder Art, insbesondere Schadenersatzansprüche, die aus einer Inkompatibilität der vom Käufer eigenverantwortlich gewählten Produktzusammenstellung resultieren, sind ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Wird von dem Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert seiner Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu übertragen und diese unentgeltlich für den Verkäufer zu verwahren. Käufer, die als Wiederverkäufer handeln ist der Verkauf von Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer insofern untersagt. Soweit der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände bis zum Vollerwerb des Eigentums pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Harrislee. Gerichtsstand ist Flensburg. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf (CISG).

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